WICHTIGE Versicherungen für Polizisten
Schon so ist es schwierig festzustellen, welche Versicherungen man wirklich braucht. Und gerade für Polizisten ist es, aufgrund der besonderen Risiken, noch schwieriger die „richtigen“ Versicherungen zu erkennen. Es gibt Unmengen an Empfehlungen, Tipps und Hinweise dazu im Internet, von Bekannten oder auch von Versicherungsvermittlern.
Doch welches sind wichtige Versicherungen für Polizisten und welche sind unwichtig? Im Grunde ist die Lösung sehr einfach. Lassen Sie sich nicht verwirren und achten Sie auf das Wesentliche. Es sollte nie um die Versicherung gehen, sondern um das Risiko, welches Ihnen droht. Und dann können Sie mit zwei einfachen Fragen feststellen, wie „wichtig“ eine Versicherung ist. Grundsätzlich sollten Sie sich Gedanken machen, welche Risiken Ihnen drohen. Dann stellen Sie sich die folgende Frage:
1. Wenn das Risiko eintritt, würde mich das existenziell, finanziell oder gesundheitlich ruinieren?
Wenn Sie feststellen, dass Sie diese Frage mit Ja beantworten müssen, dann sollten Sie sich unbedingt gegen dieses Risiko versichern (MUSS-Versicherung). Versuchen Sie das Risiko so konkret wie möglich zu benennen und sichern Sie nur dieses Risko ab (Kombi-Versicherungen wirken auf den ersten Blick gut, sind es aber in der Regel nicht).
Wenn Sie die Frage mit Nein beantworten können, dann können Sie sich gegen das Risiko versichern (KANN-Versicherung). Versuchen Sie auch hier das Risiko so konkret wie möglich zu benennen und stellen Sie sich die folgende Frage:
2. Bin ich bereit den geforderten Beitrag zu zahlen, um mich gegen das Risiko abzusichern?
Wenn Sie auch Frage 2 mit Nein beantworten, dann verzichten Sie auf die Versicherung.
Als Ihr unabhängiger Polizei Versicherungsmakler unterstützen wir Sie dabei die Ihnen drohenden Risiken und die dazu passenden Absicherungen zu finden.
INFO – Deutsche und Versicherungen
Grundsätzlich kann man sich gegen fast alles versichern. Viele Deutsche geben für ihre Versicherungen zu viel Geld aus. Und dann auch noch oft für die falschen Versicherungen. Gerade Deutsche neigen oft dazu ihr Eigentum besser zu versicheren, als die eigene Gesundheit oder das eigene Leben. Die eigene Gesundheit und das eigene Leben sind allerdings die Grundlage für das Einkommen und somit für alles, was man sich leisten kann. Wenn das Einkommen wegfällt, dann kann man sich auch logischerweise nicht mehr so viel Eigentum leisten. Dann ist es auch unwichtig, ob dies versichert ist oder nicht.
Wichtige Versicherungen für Polizisten
Wir zeigen welche Versicherung warum wichtig ist
Checkliste im pdf-Format zum kostenlosen Download
Egal, ob Sie über Heilfürsorge oder Beihilfe krankenversichert sind, Sie sind verpflichtet eine separate Pflegepflichtversicherung abzuschließen.
Es kann sein, dass die für Sie zuständige Heilfürsorgestelle einen entsprechenden Nachweis anfordert.
Bitte lassen Sie es nicht darauf ankommen und schließen Sie rechtzeitig eine entsprechende Pflegepflichtversicherung ab. Es wäre ärgerlich, wenn irgendwann rauskommen sollte, dass Sie die vorgeschrieben Absicherung nicht abgeschlossen haben.
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Die Pflegepflichtversicherung sollte schnellstmöglich, am besten innerhalb des ersten Monats nach Dienstbeginn abgeschlossen werden.
Polizisten, die während ihrer aktiven Dienstzeit über Heilfürsorge krankenversichert versichert sind erhalten, sobald sie aus dem aktiven Dienst ausscheiden, nur noch Beihilfe. Dies bedeutet, dass ein Polzist mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Beihilfe-Versicherung abschließen sollte, da er die restlichen Kosten ansonsten selber zahlen müsste. Wie teuer eine Beihilfe-Versicherung ist hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: dem Leistungsumfang, dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand.
Im Optimalfall scheidet ein Polzist aus Altersgründen aus dem aktiven Dienst aus. Trotzdem dürfte er zu diesem Zeitpunkt schon die eine oder andere Erkrankung gehabt haben, vielleicht auch schon dauerhafte gesundheitliche Probleme haben. Unter diesen Umständen wird es schwer bis unmöglich überhaupt noch eine Beihilfe-Versicherung zu erhalten. Noch schlimmer ist es, wenn der Polizist aus gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand versetzt wird. Unter diesen Umständen wird keine Beihilfe-Versicherung mehr erhalten.
Jetzt kommt die (Kranken-) Anwartschaft ins Spiel. Hier gibt es zwei verschiedene: die Kleine Anwartschaft und die Große Anwartschaft.
Kleine Anwartschaft
Die Kleine Anwartschaft friert sozusagen den Gesundheitszustand den Polzisten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anwartschaft ein. Damit ist sichergestellt, dass der Polizist beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst noch eine Beihilfe-Versicherung erhält, da jetzt nur noch die beiden Aspekte Leistungsumfang und Eintrittsalter bei Abschluss der Beihilfe-Versicherung den Preis bestimmen. Eine Ablehnung der Versicherung aufgrund von Vorerkrankungen erfolgt aber nicht mehr, da durch die Kleine Anwartschaft der Gesundheitszustand „eingefroren“ wurde. Selbst wenn der Polizist beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst schwer krank ist erhält er eine Beihilfe-Absicherung. Für jeden Heilfürsorgeberechtigten ist zumindest eine Kleine Anwartschaft unverzichtbar.
Große Anwartschaft
Bei der Großen Anwartschaft kann man zusätzlich zum Gesundheitszustand auch noch das Eintrittsalter „einfrieren“. Die Große Anwartschfat ist während der Laufzeit deutlich teurer, sorgt aber dann auch beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst dafür, das der Beitrag für die Beihilfe-Versicherung deutlich günstiger ist, da durch die Große Anwartschaft das Eintrittsalter bei Abschluss der Großen Anwartschaft zugrunde gelegt wird. Beispielsweise scheidet ein Polizist aus gesundheitlichen Gründen mit 54 Jahren aus dem aktiven dienst aus. Da er als 20-Jähriger eine Große Anwartschaft abgeschlossen hat bekommt er jetzt, trotz der gesundheitlichen Probleme, eine Beihilfe-Versicherung. Und da er die Große Anwartschaft als 20-Jähriger abgeschlossen hat wird die Beihilfe-Versicherung mit einem Eintrittsalter von 20 Jahren berechnet. Eine deutliche Ersparnis beim Beitrag.
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Optimalerweise sollte eine Anwartschaft innerhalb von 6 Monaten nach Einstellung abgeschlossen werden.
Spätestens mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhält jeder Polizist Beihilfe.
Die Beihilfe bietet einen Versicherungsumfang, der ungefähr dem der Gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Beihilfe bedeutet, dass der Beihilfeberechtigte einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhält. Den anderen Teil muss der Beihilfeberechtigte selber tragen. Dies geschieht in der Regel über eine Private Krankenversicherung (PKV). Der Beitrag in der PKV richtet sich dabei sowohl nach dem versicherten Leistungsumfang, wie auch dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand bei Abschluss der Versicherung.
In einigen Bundesländern (z. B. Hamburg, Bremen, Thüringen, Brandenburg) haben Beihilfeberechtigte inzwischen auch die Möglichkeit sich anstatt in der Privaten Krankenversicherung sich mit Beihilfeanspruch in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Diese Wahlmöglichkeit besteht allerdings nur, wenn der Beihilfeberechtigte bereits vor Beginn der Beihilfeberechtigung in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Da die Heilfürsorge einer Privaten Krankenversicherung gleichgestellt ist, besteht für Heilfürsorgeberechtigte nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und dem Wechsel in die Beihilfe grundsätzlich nicht die Möglichkeit sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Außer wenn der Heilfürsorgeberechtigte vor Aufnahme der heilfürsorgeberechtigten Tätigkeit bereits in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert war UND mit Beginn der Heilfürsorge bei der jeweiligen Gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende, kostenpflichtige Anwartschaft abgeschlossen hat.
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Die Krankenversicherung sollte schnellstmöglich, mindestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Einstellung abgeschlossen werden.
Während des Dienstes übernimmt der Dienstherr den Schadenersatz, wenn man einem Dritten oder dem Dienstherrn im Rahmen des Dienstes einen Schaden zugefügt hat. Allerdings kann einen der Dienstherr in Regress nehmen und den Schaden von einem zurückverlangen, wenn man den Schaden verursacht hat, weil man sich nicht an die Vorschriften gehalten hat. Oder wenn man den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Da dies in vielen Fällen zutrifft, sollte man unbedingt eine Diensthaftpflicht Versicherung für Polizisten haben. Dies sehen auch die Gewerkschaften so. Deshalb ist in der Gewerkschafts-Mitgliedschaft bereits eine Diensthaftpflicht Versicherung mit enthalten. Diese reicht in der Regel für die Standardsituationen aus. Für umfangreicheren Schutz empfiehlt sich der Abschluss einer eigenen Diensthaftpflichtversicherung.
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Als Abschlusszeitpunkt eignet es sich, sobald man mit Einsatztätigkeiten beginnt.
Wenn Forderungen durch die dienstliche Tätigkeit entstanden sind schützt einen der Dienstherr. Eigentlich. Was aber, wenn sich durch Ermittlungen herausstellt, dass die in Millisekunden getroffene Entscheidung nicht rechtmäßig war? Oder man sogar Ansprüche gegen den Dienstherrn durchsetzen möchte? Und auch Polizisten können als Privatpersonen in Situationen geraten, in denen sie den Kostenschutz einer Rechtsschutz Versicherung gebrauchen können. Die Gewerkschaften haben bereits eine Rechtsschutz Versicherung für Polizisten in ihrer Mitgliedschaft integriert. Dieser bietet Rechtsschutz bei dienstlichen Angelegenheiten bzw. bei rechtlichen Problemen mit dem Dienstherrn. Für Rechtsschutz im privaten, Verkehrs- und Immobilienbereich für Polizisten bieten wir Ihnen verschiedene Gesellschaften inkl. der Kooperationspartner der Gewerkschaften.
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Eine Rechtsschutzversicherung sollte man so früh wie möglich abschließen.
Eine Dienstunfähigkeit Versicherung für Polizisten ist deshalb so wichtig, da kaum eine andere Berufsgruppe in ihrem Job so unterschiedlichen und extremen Situationen ausgesetzt ist, wie es Polizisten sind.
Außerdem stellt sich die Frage, welche Dienstunfähigkeit Versicherung für Polizisten durch den Dienstherrn besteht.
Beamtenanwärter bzw. Beamte auf Widerruf werden im Falle einer Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dort ist es so, dass man, wenn man bereits 60 Monate Beiträge geleistet hat, Anspruch auf eine sog. Erwerbsminderungsrente hat. Sollte man hier die Voraussetzungen für den Anspruch auf volle Erwerbsminderung (60 Beitragsmonate UND weniger als 3 Std. täglich theoretisch irgendeiner Tätigkeit nachgehen können) erfüllen, dann erhält man ca. 34 % des letzten Bruttogehaltes als Erwerbsminderungsrente. Nicht nur, dass dies zu wenig zum Leben sein dürfte, sondern ein Beamtenanwärter wird die 60 Beitragsmonate gar nicht erreichen, wenn er nicht bereits zuvor einer anderen Tätigkeit nachgegangen ist. Und selbst wenn, dann ist da noch die Frage, ob er auch tatsächlich die volle Erwerbsminderungsrente erhält. (zum Erwerbsminderungsrechner)
Für Beamte auf Probe (Probezeit dauert gem. BeamtStG zwischen 6 Monaten und 5 Jahren) ist die Situation etwas besser. Allerdings besteht auch hier für die Beamten ein großes Risiko. Nur wenn die dienstliche Tätigkeit, welche korrekt ausgeführt sein musste, zur Dienstunfähigkeit führt UND bereits die sog. Wartezeit von 60 Monaten erfüllt wurde, nur dann kann ein Beamter auf Probe in den Ruhestand versetzt werden. Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, dann wird der Beamte auf Probe ebenfalls aus dem Dienstverhältnis entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Sollte der Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, so erhält er eine Ruhestandsgehalt. Dieses ist als Absicherung bereits deutlich besser, als die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, dürfte aber ebenfalls nicht ausreichend sein. (zum Ruhegehaltsrechner)
Ein voller Schutz auf Dienstunfähigkeit Versicherung für Polizisten bzw. Polizeibeamte besteht nur bei Beamten auf Lebenszeit. Wenn ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig wird, dann wir er in den Ruhestand versetzt und erhält dort ein entsprechendes Ruhegehalt. Allerdings auch nur, wenn er die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat. Hat er diese noch nicht erfüllt, dann wird er zwar in den Ruhestand versetzt, erhält aber kein Ruhegehalt. Dieses ist deutlich besser, als die Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. (zum Ruhegehaltsrechner)
Für Beamte auf Widerruf besteht keine, für Beamte auf Probe zumindest unter bestimmten Voraussetzungen und nur für Beamte auf Lebenszeit besteht die Möglichkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Unabhängig davon besteht in allen Fällen eine (deutliche) Lücke zum bisherigen Einkommen.
Wir unterstützen Sie dabei Ihre persönliche Versorgungslücke herauszufinden und helfen Ihnen dabei diese zu schließen.
Der Unterschied einer Dienstunfähigkeitsversicherung und einer Unfallversicherung besteht darin, dass die Dienstunfähigkeitsversicherung die versicherte monatliche Rente bis zum Beginn des Pensionsalters zahlt, wenn man aus einem gesundheitlichen Grund für dienstunfähig erklärt wurde. Eine Unfallversicherung wiederum zahlt eine einmalige Summe und/oder eine monatliche Rente, wenn man aufgrund eines Unfalls einen dauerhaften Schaden davonträgt. Bei beiden Versicherungen spielt es keine Rolle, ob das Schadenereignis während der Dienstzeit oder während der Freizeit geschah.
Wir senden Ihnen gerne ein Angebot für eine Dienstunfähigkeitsversicherung. Jetzt Angebot anfordern
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Die Absicherung seines Einkommens sollte man so früh wie möglich treffen.
Versicherungsangebote der Gewerkschaften
Welche Versicherungs-Tarife bzw. Kooperationen bieten einem die Gewerkschaften?
In der Mitgliedschaft der GdP ist bereits eine Rechtsschutz Versicherung für Polizisten enthalten. Die folgende Leistungsübersicht über die Inklusivleistungen haben wir direkt von der Seite der GdP kopiert:
Eine GdP-Leistung, die jede Polizistin und jeder Polizist bei Streitfällen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis benötigt. Bei zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie Verfahren im Öffentlichen Recht gewährt die GdP umfassenden Rechtsschutz. Voraussetzung ist, dass ein dienstlicher Zusammenhang festzustellen ist. Eine Ausnahme gilt für Disziplinarverfahren. Hier wird häufig Rechtschutz gewährt.
Beispiel: Zivilrechtliche Verfahren
Der GdP-Rechtsschutz wird gewährt, wenn z. B. während eines Einsatzes Kolleginnen und Kollegen bei einer Widerstandshandlung verletzt werden. Geklagt wird dann gegen den Verursacher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Auch bei einem Wege-Unfall, also Verletzungen bei der Anreise zum Dienst oder der Fahrt in den Feierabend bietet die GdP bei Ersatz-Ansprüchen an den Dienstherrn Rechtsschutz.
Beispiel: Öffentliches Recht
Über Beförderungen haben Arbeitnehmer und Dienstherr oft unterschiedliche Ansichten. Meist sind die über die Beförderung entscheidenden Beurteilungen Grund zur Klage. Der GdP-Rechtsschutz hilft, wenn bei einer anstehenden Beförderung eine unklare Konkurrenzsituation eintritt, also der Klagende die eigene Beurteilung für besser hält, als die eines Kollegen, der die Beförderung aber erhalten soll.
Beispiel Strafrechtliche Verfahren
Wenn der Dienstherr eine Beamtin oder einen Beamten der Weitergabe von Dienstgeheimnissen oder eines so genannten Verwahrungsbruchs beschuldigt, tritt der GdP-Rechtsschutz ein. Häufig kommt es auch vor, dass Festgenommen oder Beteiligte an einem polizeilichen Einsatz Strafanzeige gegenüber Einsatzkräften stellen: ein Fall für den GdP-Rechtsschutz.
Beispiel: Disziplinarverfahren
Niemand ist ohne Fehl und Tadel. Strebt der Dienstherr dann ein Disziplinarverfahren an, so erhalten die Kollegin oder der Kollege Rechtsschutz.
zur Leistungsübersicht der GdP
mit der GdP kooperierender Rechtsschutzversicherer: AdvoCard
HINWEIS: Wir können Ihnen Tarife der AdvoCard anbieten, allerdings können die speziellen für GdP-Mitglieder konzipierten Tarife NICHT von uns vermittelt werden. Diese erhalten Sie ausschließlich direkt über die GdP zur GdP-AdvoCard-Seite
In der Mitgliedschaft der DPolG ist bereits eine Rechtsschutz Versicherung für Polizisten enthalten. Die folgende Leistungsübersicht über die Inklusivleistungen haben wir direkt von der Seite derDPolG kopiert:
DPolG-Mitglieder erhalten – abhängig von den Bestimmungen ihres Landes-/ Fachverbandes – grundsätzlich folgende Leistungen kostenfrei:
- Rechtsberatung und Rechtsschutz in berufsbezogenen Angelegenheiten durch spezialisierte Rechtsanwälte
zur Leistungsübersicht der DPolG
Die DPolG gewährt ihren Mitgliedern berufsbezogenen Rechtsschutz nach Maßgabe der Bestimmungen ihrer Landes-/Fachverbände.
Was ist Rechtsschutz?
Rechtsschutz im Rahmen unserer Rechtsschutzordnung bedeutet Rechtsberatung und Verfahrensrechtsschutz. Beratungsrechtsschutz bedeutet, wir erteilen Ihnen mündliche oder schriftliche Auskünfte oder erstellen kurze Rechtsgutachten. Im Verfahrensrechtsschutz vertreten wir Sie rechtlich in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren. Dies umfasst sowohl die Vertretung in einem schriftlichen Vorverfahren als auch die sich hieran anschließende gerichtliche Geltendmachung Ihres Anspruchs. Rechtsschutz kann generell nur über Ihren Landes-/Fachverband beantragt werden und nicht direkt über den dbb oder die dbb Dienstleistungszentren.
Was muss ich tun, um Rechtsschutz zu erhalten?
Kontaktaufnahme mit Ihrem Landes-/Fachverband
Rechtsschutz in dem umschriebenen Umfang setzt einen Rechtsschutzantrag voraus. Wenden Sie sich bitte direkt an ihren zuständigen Landes-/Fachverband und bitten dort um die Gewährung von Rechtsschutz. Ihr Landes-/Fachverband vermittelt ihnen den Kontakt zum jeweils zuständigen Dienstleistungszentrum.
Von Ihrem Landes-/Fachverband erhalten Sie auch einen Rechtsschutzantrag, den Sie mit Ihren persönlichen Daten – Status, Erreichbarkeit, etc. – versehen. Gleichzeitig bittet Sie den Landes-/Fachverband um eine kurze schriftliche Stellungnahme hinsichtlich ihres Rechtsschutzbegehrens. Gleichzeitig sollten Sie sämtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbegehren stehen – etwa Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, Ausgangs- und Widerspruchsbescheide, Beurteilungen, Vorkorrespondenz etc. – in Kopie übermitteln. Das so gesammelte Material wird seitens des Landes-/Fachverbands entweder direkt oder – wenn eine Mitwirkung des Landes-/Fachverbands erforderlich ist – über den Landes-/Fachverband an das zuständige Dienstleistungszentrum weiter gereicht. Hier erfolgt die weitere rechtliche Bearbeitung.
Für den Fall eines drohenden Fristablaufs (etwa wenn ein Verwaltungsakt mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder eine arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt) können Sie sich nach der Kontaktaufnahme mit Ihrem Landes-/Fachverband auch kurzfristig an das zuständige Dienstleistungszentrum wenden, um eine sachgerechte Sofortberatung zu erhalten. In einem derartigen Fall muss selbstverständlich schnell gehandelt werden, um dem drohenden Fristablauf zu begegnen.
mit der DPolG kooperierender Rechtsschutzversicherer: ROLAND
In der Mitgliedschaft des bdk ist bereits eine Rechtsschutz Versicherung für Polizisten enthalten. Die folgende Leistungsübersicht über die Inklusivleistungen haben wir direkt von der Seite des bdk kopiert:
Auszug der Versicherungsleistungen:
Gemäß der Rahmenvereinbarung mit der Roland – Rechtsschutzversicherungs- AG, wird den BDK – Mitgliedern Kostenschutz ausschließlich für solche Versicherungsfälle gewährt, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eintreten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Rechtsschutzfälle, von denen Mitglieder in unmittelbarem Zusammenhang mit und aus Anlass der Verbandstätigkeit betroffen sind.
Soweit der Versicherungsschutz gemäß der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung über die Rechtsschutzleistungen gemäß der Rechtsschutzordnung des Versicherungsnehmers hinausgehen, wird der Versicherungsschutz durch diese Rechtsschutzordnung begrenzt.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den §§ 1 bis 20 und 22 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2012, Stand 01.10.2011) sowie den nachfolgenden Vereinbarungen.
Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) ARB für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder nicht auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstü-cken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst-verhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche:
c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gemäß § 2 h) ARB
Versicherungsschutz besteht auch für Disziplinarverfahren, die aufgrund ei-nes Vorfalls eingeleitet wurden, die sich im privaten Lebensbereich ereignet haben.
d) Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i) bb) ARB
Versicherungsschutz besteht auch bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, bis zum Abschluss der 1. Instanz. Soweit das Mitglied in einer weiteren Instanz freigesprochen wird und seine notwendigen Auslagen für die 1. Instanz die Staatskasse zu tragen hat, ist es verpflichtet, die von Roland für die 1. Instanz aufgewendeten Kosten an Roland zu erstatten.
Die Gewährung von Versicherungsschutz setzt voraus, dass der BDK als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorprüft, eine Übernahme befürwortet und dies dem Versicherer mit der schriftlichen Schadensmeldung bestätigt.
e) Ordnungswidrigkeiten – Rechtsschutz gemäß § 2 j) ARB für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
f) Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 22 ARB, begrenzt auf die Leistungsarten
– Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) ARB
– Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen gemäß § 2 g)
aa) ARB
– Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i) ARB
– Ordnungswidrigkeiten – Rechtsschutz gemäß § 2 j) ARB
Mitversichert sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Mitglieds (Wegeunfälle), auch wenn diese mit einem Fahrzeug erfolgen, das dem Mitglied gehört oder auf dieses zugelassen ist.
g) Sozial-Rechtsschutz
seit dem 01.03.2012 umfasst der Versicherungsschutz auch den Sozial-Rechtsschutz gemäß §2 f) ARB (in der Bundesgeschäftsstelle erhältlich)
Der Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dem der Klage vorgeschalteten Widerspruchsverfahren.
zur Leistungsübersicht des bdk
Sonderrechtsschutz ist die Gewährung von außervertraglichem Rechtsschutz gemäss BDK – Rechtsschutzordnung und -Sozialordnung bei ausschließlicher oder teilweiser Kostenübernahme durch die Bundeskasse oder einer Landeskasse aus dem Beitragsaufkommen des BDK.
zum Sonderrechtsschutz des bdk
mit dem bdk kooperierender Rechtsschutzversicherer: ROLAND
HINWEIS: Wir können Ihnen Tarife der ROLAND anbieten, allerdings können die speziellen für bdk-Mitglieder konzipierten Tarife NICHT von uns vermittelt werden. Diese erhalten Sie ausschließlich direkt über den bdk zur bdk-Roland-Seite