Vermögenswirksame Leistungen für Polizisten

Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie

Vermögenswirksame Leistungen für Polizisten

In diesem Bereich finden Polizisten Informationen rund ums Thema VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN.

Grundsätzlich haben Beamte einen Rechtsanspruch auf Vermögenswirksame Leistungen

Im BBVLG (Gesetz über Vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und soladten auf Zeit) ist nicht nur der Rechtsanspruch auf Vermögenswirksame Leistungen, sondern auch die Höhe geregelt. Da in der Regel bereits für Polizeianwärter Anspruch auf Bezüge von über 971,45 € besteht beträgt der Anspruch für Polizeibeamte 6,65 € monatlich. Allerdings gibt es einzelne Dienstherrn, bei denen Polizeibeamte keine Vermögenswirksamen Leistungen erhalten (z. B. Polizeianwärter im gehobenen Dienst in BaWü).

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Vermögenswirksame Leistungen für Polizisten.

Wie funktionieren Vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, welche der Dienstherr fürt den Beamten anlegt. Für die Anlage von Vermögenswirksame Leistungen können allerdings nur in bestimmte Anlageformen genutzt werden, wobei der Beamte aus den angebotenen Anlageformen frei wählen kann, in welche Anlageform die Vermögenswirksamen Leistungen fließen sollen. Zu diesen Anlageformen zählen z. B.:

  • Bausparverträge
  • Aktien
  • Fonds
  • Wandelschuldverschreibung (Anleihe)
  • Genußschein
  • Genossenschaftsanteil (investierte Mitgliedschaft)
  • GmbH-Einlage
  • Stille Beteiligung
  • Erwerb eines Genußrechts
  • Verwendung für wohnungswirtschaftliche Zwecke (Erwerb von Bauland, Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen) sowie zur Tilgung von entsprechenden Darlehen bzw. Hypotheken.
  • Bank-Sparverträge wie z. B. Kapitalversicherungsverträge mit einer Lebensversicherung.

Der Beamte sucht sich also eine Alnageform aus, in welche die Vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt werden sollen und teilt dies dem Dienstherrn mit. Dieser überweist dann die Vermögenswirksamen Leistungen in die vom Beamten ausgewählte Anlageform bzw. den vom Beamten dafür abgeschlossenen Vertrag.

Ein Polizeibeamter kann frei aus einer Vielzahl an Anlageformen wählen, in welche der Dienstherr die Vermögenswirksamen Leistungen des Polizisten einzahlen soll.

Eigene Zuzahlungen zu den Vermögenswirksamen Leistungen

Natürlich kann man auch selber noch Zuzahlungen zu den vom Dienstherrn gewährten Vermögesnwirksamen Leistungen leisten. Die Höhe der gewünschten Zuzahlung teilt man dem Dienstherrn mit und dieser überweist den gewünschten Zuzahlungsbetrag gemeinsam mit den Vermögenswirksamen Leistungen direkt auf die gewählte Anlageform.

Auch Einmaleinzahlungen sind möglich. Diese überweist man jedoch in der Regel selber. Dies kann z. B. Sinn machen, wenn man am Ende des Jahres feststellt, dass man noch zusätzliche staatliche Leistungen (Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie) nutzen könnte oder man z. B. bei einem Bausparvertrag die Zuteilung des Vertrages schneller erreichen möchte.

Zuzahlungen sind theoretisch in unbegrenzter Höhe möglich.

Zusätzliche Staatliche Förderungen auf die Vermögenswirksamen Leistungen – Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie

Wer grundsätzlich Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen hat kann zusätzlich noch weitere staatliche Förderungen erhalten. Diese staatlichen Förderungen können auch Polizeibeamte erhalten, die keine Vermögenswirksamen Leistungen vom Dienstherrn erhalten. Dazu zählen unter anderem die Arbeitnehmersparzulage (diese gilt auch für Beamte) und die Wohnungsbauprämie. Dabei sind die Förderungen an verschiedene Bedingungen geknüpft.

 

ARBEITNEHMERSPARZULAGE 9 %
  • zu versteuerndes Einkommen weniger als:  40.000 € bei Alleinstehenden / 80.000 €  bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern (#NEU seit 01.01.2024#; vorher 17.900 € bei Singles und 35.800 bei Ehepartnern)
  • Sperrfrist von 7 Jahren (Anlageform muss 7 Jahre bestehen, erst danach darf darauf zugegriffen werden; Ausnahmen möglich)
  • Maximal förderbar: Einzahlbetrag von 470 € pro Jahr
  • Verwendung des angesparten Geldes für wohnwirtschaftliche Zwecke (z. B. Bausparvertrag)

BEISPIEL: Bausparvertrag; Dienstherr zahlt 6,65 € mtl., der Polizist zahlt selber noch 33,35 € mtl ein, somit werden pro Jahr 480 € eingezahlt; zusätzlich erhält der Polizist dann noch eine Förderung von 42,30 € ( 9 % von 470 €) vom Staat dazu.

 

ARBEITNEHMERSPARZULAGE 20 %
  • zu versteuerndes Einkommen weniger als:  40.000 € bei Alleinstehenden / 80.000 €  bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern (#NEU seit 01.01.2024#; vorher 20.000 € bei Singles und 40.000 bei Ehepartnern)
  • Sperrfrist von 7 Jahren (Anlageform muss 7 Jahre bestehen, erst danach darf darauf zugegriffen werden; Ausnahmen möglich)
  • Maximal förderbar: Einzahlbetrag von 400 € pro Jahr
  • Verwendung des angesparten Geldes für andere als wohnwirtschaftliche Zwecke (z. B. Investmentfonds)

BEISPIEL: Beamter schließt einen Investmentsfonds ab; Dienstherr zahlt 6,65 € mtl., der Polizist zahlt selber noch 26,69 € mtl ein, somit werden pro Jahr 400,08 € eingezahlt; zusätzlich erhält der Polizist dann noch eine Förderung von 80,00 € ( 20 % von 400 €) vom Staat dazu.

WICHTIG: Es können BEIDE Möglichkeiten der Arbeitnehmersparzulage gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

WOHNUNGSBAUPRÄMIE 10 %
  • zu versteuerndes Einkommen weniger als: 35.000 € bei Alleinstehenden / 70.000 €  bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern
  • Sperrfrist von 7 Jahren (Anlageform muss 7 Jahre bestehen, erst danach darf darauf zugegriffen werden; Ausnahmen möglich)
  • Maximal förderbar: Einzahlbetrag von 700 € pro Jahr und Person
  • Verwendung des angesparten Geldes für wohnwirtschaftliche Zwecke (z. B. Bausparvertrag)

BEISPIEL: Beamter schließt einen Bausparvertrag ab; Dienstherr zahlt 6,65 € mtl., der Polizist zahlt selber noch 51,69 € mtl ein, somit werden pro Jahr 700,08 € eingezahlt; zusätzlich erhält der Polizist dann noch eine Förderung von 70,00 € ( 10 % von 700 €) vom Staat dazu.

 

Bei Vermögenswirksamen Leistungen für Polizisten gibt es durch staatliche Förderungen, wie die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie weitere Möglichkeiten „Geld geschenkt“ zu bekommen.

Unterscheidung zu versteuerndes Einkommen und Bruttoeinkommen

Für die Beurteilung, ob man Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage bzw. Wohnungsbauprämie hat wird das zu versteuernde Einkommen als Einkommensgrenze angegeben. Dieses unterscheidet sich deutlich vom Bruttoeinkommen. Während das Bruttoeinkommen die Summe aller Einkommen ist, ist das zu versteuernde Einkommen nur noch das Einkommen, auf welches man Steuern zahlen muss. Dabei werden vom Bruttoeinommen z. B. verschiedene Freibeträge abgezogen. Wie hoch das tatsächliche zu versteuernde Einkommen ist lässt sich nur auf dem Steuerbescheid erkennen.

Über den Button „Bruttoeinkommen – zu versteuerndes Einkommen“ können Sie ein PDF-Dokument öffnen, in welchem eine grobe Einschätzung angegeben ist, mit welchem Bruttoeinkommen man welches zu versteuerndes Einkommen hat.

Sonderregelung für Personen bis 24 Jahre

Personen, welche 24 Jahre alt (oder jünger) sind und bisher noch keinen Bausparvertrag bzw. keine Arbeitnehmersparzulage/Wohnungsbauprämie in Anspruch genommen haben, dürfen dies einmal OHNE Zweckbindung tun.

Dies bedeutet, wenn man vor dem 25. Lebensjahr seinen ersten Bausparvertrag abschließt, dann kann man auf das Geld nach 7 Jahren ohne jegliche Zweckbindung zugreifen!

Daraus ergibt sich die Möglichkeit mit Hilfe der Vermögenswirksamen Leistungen für Polizisten und den staatlichen Förderungen bei einem überschaubaren Eigenaufwand eine garantierte Rendite von ca. 20 % zu erzielen (weitere Infos in Form eines PDF-Dokuments über den Button „mögliche Rendite“).

Um die Kosten dabei so gering wie möglich zu halten und Chancen auf Zinsen zu ermöglichen empfehle ich hier einen Bausparvertrag mit den folgenden Rahmendaten:

  • Guthabenzins zwischen 0,1 und 1,5 % (orientiert sich nach dem 10-Jahres-Swap-Zinssatz per 30. 11. des Vorjahres => aktuell 0,1 %; wird während der Lauzeit jährlich angepasst)
  • Abschlusskosten von nur 1,0  der Bausparsumme, statt 1,6 % (verteilt auf die ersten Beiträge)
  • Bausparsumme von 5.000 €
  • Kontogebühr von 15 € jährlich

Die Konditionen dieses Bausparvertrages sind darauf ausgelegt, dass das Guthaben nach 7 Jahren verwendet wird. Die Inanspruchnahme des Bauspardarlehns ist bei diesem Produkt nicht empfehlenswert, da der Sollzinssatz durch die Chance auf Guthabenzinsen höher ausfällt.

Ich empfehle einen Eigenanteil von mind. 33,35 € mtl., so dass man mit den 6,65 € Vermögenswirksamen Leistungen vom Dienstherrn eine monatliche Sparrate von 40 € erreicht. Bei einer Laufzeit von 7 Jahren erreicht man so nach den 7 Jahren problemlos die Zuteilung des Bausparvertrages.

Möchte man die maximalen staatlichen Zulagen nutzen, so müsste man in den ersten drei Jahren einen Eigenanteil von 90,85 € und ab dem 4. Jahr einen Eigenanteil von 51,69 € zahlen. So würde man eine deutlich höhere Ablaufleistung erhalten und hätte alleine durch die Vermögenswirksamen Leistungen und die staatlichen Zulagen eine Rendite von ca. 20 % erzielt!

Welche Anlageformen kann ich für Vermögenswirksame Leistungen nutzen?

Hier finden Sie eine kleine Auflistung der gängisten Anlageformen, in welche Vermögenswirksame Leistungen in der Regel genutzt werden. Für weitere Möglichkeiten sprechen Sie uns gerne an.

Investmentfonds

Lebens-/Rentenversicherung

Das Besparen einer Lebens-oder Rentenversicherung ist mit Vermögenswirksamen Leistungen möglich, aus unserer Sicht aber nicht sinnvoll, weshalb wir dies nicht anbieten.

Die einmalige Sonderregelung, so wie die neuen Einkommensgrenzen sind hervorragende Möglichkeiten Geld mit einer garantierten Rendite anzusparen, die man in dieser Höhe sonst nicht erzielen kann. Bei Vermögenswirksamen Leistungen durch den Dienstherrn handelt es sich um „geschenktes Geld“.

Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

„Als ehemaliger Polizeibeamter und langjähriger Versicherungsmakler weiß ich genau, wie Vermögenswirksame Leistungen für Polizisten funktionieren und welche Versicherungen Polizisten tatsächlich benötigen.“

Werner Offermann

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