für Polizisten
Kfz Versicherung für Polizisten
Eine spezielle Kfz Versicherung für Polizisten gibt es (eigentlich) nicht. Grundsätzlich erhalten Beamte bei fast allen Gesellschaften einen Rabatt auf den regulären Beitrag.
Für private Kraftfahrzeuge benötigen auch Polizisten eine Kfz-Versicherung. Denn grundsätzlich benötigt jedes Kraftfahrzeug, welches im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird mindestens eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung. Zwar bieten auch hier die Polizeigewerkschaften Kooperationspartner an, aber gerade im Kfz-Bereich ist das Angebot und die Auswahl an Kfz-Versicherungen derartig groß und unübersichtlich, dass man hier kaum eine pauschale Aussage dazu treffen kann, welche Gesellschaft oder welcher Tarif für den Einzelnen bzw. einen Polizisten am Sinnvollsten ist.
Nutzen Sie unseren umfangreichen Vergleichsrechner und finden Sie die für Sie passende Kfz Versicherung.
ACE – Der TOP-Automobilclub für Polizisten
Kfz Versicherung für Polizisten
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Ja, man muss eine Kfz-Versicherung abschließen, wenn man mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen möchte. Allerdings nur eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung mit der gesetzlichen Mindestdeckung.
Gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet für sein Kraftfahrzeug eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen. Dabei sind in § 4 PflVG bestimmte Mindestdeckungssummen vorgeschrieben, die die Kfz-Haftpflicht-Versicherung mindestens enthalten muss. Dies ist deshalb vorgeschrieben, da in Deutschland nicht der Fahrer, sondern das Fahrzeug versichert ist bzw. für verursachte Schäden haftet (§ 7 Straßenverkehrgesetz).
Deshalb gilt für Versicherungsgesellschaften für die Kfz-Haftpflicht-Versicherung auch ein sog. Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass eine Versicherungsgesellschaft den Schutz für die Kfz-Haftpflicht-Versicherung mit der gesetzlichen Mindestdeckung grundsätzlich annehmen muss. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So muss eine Versicherungsgesellschaft z. B. keine Deckung erteilen, wenn der Antragsteller von der Gesellschaft schon einmal gekündigt wurde (z. B. wegen Nichtzahlung oder Versicherungsbetruges o. ä.).
Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung soll sicherstellen, dass jemand, der einen Schaden durch ein Kfz erlitten hat, auch für diesen entschädigt wird. Alle Leistungen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen hinausgehen, kann eine Versicherungsgesellschaft frei entscheiden, ob sie das Risiko annimmt, oder nicht. Dieses gilt für alle in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung über die gesetzlich hinausgehenden Leistungen, sowie für alle Leistungen der Kfz-Kasko-Versicherung.
Kfz-Haftpflicht-Versicherung
Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung übernimmt Schäden, die durch das eigene Kfz einem anderen zugefügt wurden. Dabei gibt es in der Kfz-Haftpflicht-Versicherung grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung, sowie auch darüber hinausgehende Leistungen. So kann man u. a. höhere Versicherungssummen abschließen, oder auch die grobe Fahrlässigkeit mit absichern.
Kfz-Teilkasko-Versicherung
Eine Versicherungsgesellschaft ist zur Annahme einer Teilkasko-Versicherung nicht verpflichtet. Vereinfacht ausgedrückt sichert die Teil-Kasko-Versicherung Schäden ab, die man selber erlitten hat, für die aber niemand verantwortlich gemacht werden kann. Dazu zählen u. a. Wildunfälle, Vandalismusschäden, aber auch Steinschlag oder Hagel.
Kfz-Vollkasko-Versicherung
Auch zur Annahme einer Vollkasko-Versicherung ist eine Versicherungsgesellschaft nicht verpflichtet. Die Kfz-Vollkasko-Versicherung leistet in der Regel für Schäden, die man selber verursacht und erlitten hat. Vorsätzliche Schäden sind davon natürlich ausgenommen. Wenn Sie z. B. beim Einparken in ihre Garage einen Schaden am Kfz erleiden, so wird dieser von der Vollkasko-Versicherung ersetzt.
Grundsätzlich können Sie Ihre Kfz-Versicherung bis zu einen Monat vor der Hauptfälligkeit kündigen. Bei den meisten Kfz-Versicherungen ist die Hauptfälligkeit am 01.01., aber achten Sie darauf: Es gibt auch Kfz-Versicherungen, bei denen die Hauptfälligkeit NICHT am 01.01. ist. Wenn die Hauptfälligkeit am 01.01. ist, dann müssen sie SCHRIFTLICH bis zum 30.11. kündigen.
Bei einer Beitragserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist für das Sonderkündigungsrecht beträgt EINEN MONAT. Das bedeutet, wenn Sie am 02.12. die Mitteilung bekommen, dass Ihre Kfz-Versicherung zum 01.01. teurer wird (ohne dass eine Änderung vorliegt; eine Hochstufung durch einen Schaden ist keine Beitragserhöhung), dann können Sie Ihre Kfz-Versichrung bis zum 02.01. (ein Monat nach Mitteilung) kündigen. Um hier keine Probleme mit der Frist zu bekommen sollten Sie den Stempel auf dem Briefumschlag mit dem Schreiben als Frist nehmen, selbst wenn Sie den Brief erst einen Tag später erhalten.
Bei einem Schaden, der durch Ihre Kfz-Versicherung reguliert wurde, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beträgt auch hier EINEN Monat. Allerdings ab Abschluss der Schadenregulierung durch Ihre Kfz-Versicherung. Ihre Versicherung ist dazu verpflichtet Ihnen den Abschluss der Schadenregulierung mitzuteilen. Auch, da Sie den Schaden zurückkaufen können. Mehr dazu finden Sie unter “Schadenrückkauf”.
Grundsätzlich können Sie Ihre Kfz-Versicherung bis zu einen Monat vor der Hauptfälligkeit kündigen. Bei den meisten Kfz-Versicherungen ist die Hauptfälligkeit am 01.01., aber achten Sie darauf: Es gibt auch Kfz-Versicherungen, bei denen die Hauptfälligkeit NICHT am 01.01. ist. Wenn die Hauptfälligkeit am 01.01. ist, dann müssen sie SCHRIFTLICH bis zum 30.11. kündigen.
Bei einer Beitragserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist für das Sonderkündigungsrecht beträgt EINEN MONAT. Das bedeutet, wenn Sie am 02.12. die Mitteilung bekommen, dass Ihre Kfz-Versicherung zum 01.01. teurer wird (ohne dass eine Änderung vorliegt; eine Hochstufung durch einen Schaden ist keine Beitragserhöhung), dann können Sie Ihre Kfz-Versichrung bis zum 02.01. (ein Monat nach Mitteilung) kündigen. Um hier keine Probleme mit der Frist zu bekommen sollten Sie den Stempel auf dem Briefumschlag mit dem Schreiben als Frist nehmen, selbst wenn Sie den Brief erst einen Tag später erhalten.
Bei einem Schaden, der durch Ihre Kfz-Versicherung reguliert wurde, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beträgt auch hier EINEN Monat. Allerdings ab Abschluss der Schadenregulierung durch Ihre Kfz-Versicherung. Ihre Versicherung ist dazu verpflichtet Ihnen den Abschluss der Schadenregulierung mitzuteilen. Auch, da Sie den Schaden zurückkaufen können. Mehr dazu finden Sie unter “Schadenrückkauf”.
Wenn jemand verletzt ist rufen Sie den Notruf 112!
Wenn Sie sich mit dem Unfallgegner einig sind ist die Hinzuziehung der Polizei in der Regel nicht erforderlich. Es gibt auch schon Bundesländer, in denen die Polizei zu einfachen Unfällen ohne Verletzte gar nicht mehr kommt.
Ansonsten sollten Sie vor Ort keine großartigen Aussagen zum Hergang machen. Sie sind nur verpflichtet anzugeben, in welcher Art Sie beteiligt sind und wer Sie sind. Dies heißt, dass es reicht, wenn sie angeben, dass Sie der Fahrer oder Beifahrer vom Fahrzeug XY, oder Zeuge bzw. Ersthelfer sind und wie Ihre Personalien lauten. Zur einfacheren Schadenabwicklung macht es Sinn, dass Sie mit dem Unfallgegner die Versicherungsdaten tauschen. Sollte sich der Unfallgegner weigern diese Daten herauszugeben, dann ist die Hinzuziehung der Polizei dringend ratsam.
Aus Erfahrung raten wir Ihnen auch die Polizei zu rufen, wenn…
- der Unfallhergang fragwürdig bzw. unklar erscheint,
- Sie und der Unfallgegner sich uneinig sind,
- der Unfallgegner ein Kfz mit einem ausländischen Kennzeichen fährt.
Machen Sie vor Ort so viele Fotos wie möglich. Achten Sie darauf, dass man auf den Fotos so viel wie möglich erkennen kann. Dies bezieht sich nicht nur auf die Schäden am Kfz, sondern auch auf die Örtlichkeit und die Endposition der beteiligten Kfzs bzw. Verkehrsteilnehmer.
Natürlich können Sie selber die Schadenregulierung durchführen. Für die Regulierung setzen Sie sich mit der Kfz-Versicherung des Verursachers in Verbindung. Diese benötigt für die Regulierung alle relevanten Daten. Dazu zählen sowohl die Daten des Unfalles selber, wie Datum, Uhrzeit, Ort, wer war beteiligt, was ist passiert, gibt es Zeugen, was wurde beschädigt, wer wurde verletzt. Bei den Schäden benötigt die Versicherung die Angaben dazu, was beschädigt wurde, die Art der Beschädigung, Zustand des Gegenstandes vorher und Schadenhöhe. Jetzt zahlt es sich aus, wenn Sie vor Ort viele Fotos gemacht haben.
Unsere Erfahrung zeigt, dass Versicherungen die Regulierung inzwischen zunehmend erschweren, so dass man als “unerfahrener” Geschädigter nachher oft der Gelackmeierte ist und auf einem Teil des Schadens (oder dem ganzen Schaden) sitzen bleibt.
Bei der Schadenregulierung handelt es sich um eine zivilrechtliche Schadenersatzforderung. Im Zivilrecht kommt es oft vor, dass der „Schuldige“ nicht zu 100 % fest steht. So ist es auch bei Verkehrsunfälle oft so, dass man keine 100 % erstattet bekommt. Gerade dann, wenn die Regulierung vor Gericht geltend gemacht werden muss. Um nachher nicht auf Kosten für Rechtsanwalt oder Gerichtskosten sitzen zu bleiben ist eine Verkehrs-Rechtschutzversicherung empfehlenswert.
Beträgt die Schadenhöhe voraussichtlich mehr als 1.000,00 € bzw. 1.500,00 € sollten Sie den Schaden von einem Sachverständigen begutachten lassen. Für Schäden unter 1.000,00 € ist ein Kostenvoranschlag durch die Werkstatt Ihres Vertrauens i. d. R. ausreichend. Wenn Sie einen Sachverständigen beauftragen, so geben Sie ihm alle Gegenstände, die bei dem Unfall beschädigt wurden. Dies gilt auch für Bekleidung, Uhren, Handy, Notebooks, Kindersitze usw.. So kann der Sachverständige ein umfassendes Gutachten über alle Schäden erstellen.
Grundsätzlich muss der Unfallverursacher für alle Kosten aufkommen, die durch den Unfall entstanden sind. Dies gilt auch für die Kosten des Sachverständigen.
Wenn von Anfang an klar ist, dass Sie Ihren Schaden reparieren lasen wollen und der Schaden kein wirtschaftlicher Totalschaden ist, dann können Sie den Unfall auch direkt reparieren lassen und lassen sich dann die Reparaturkosten erstatten. In einem solchen Fall ist ein Gutachten nicht notwendig. Ein Gutachten ist dann notwendig, wenn geklärt werden soll, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, oder Sie sich den Schaden anhand des Gutachtens erstatten lassen wollen.
ACE – Der TOP-Automobilclub für Polizisten
Kfz Versicherung – Gewerkschaften
Welche Versicherungs-Tarife bzw. Kooperationen bieten die Gewerkschaften?
mit der GdP kooperierender Kfz-Versicherer: PVAG
HINWEIS:
Wir können Ihnen Tarife der PVAG, auch inkl. der Gewerkschaftsrabatte anbieten, allerdings ist die PVAG kein typischer Kfz-Versicherer. Die Beiträge sind in der Regel teurer, als bei den meisten anderen Anbietern. Die PVAG ist auch ganz bewusst nicht im Vergleichsrechner aufgeführt, da sie das Kfz-Geschäft zwar anbietet, aber nicht aktiv bewirbt. Sollten Sie ein Angebot für einen PVAG-Kfz-Tarif wünschen erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot.
mit der DPolG kooperierender Kfz-Versicherer: HUK-Coburg
Hinweis: Die DPolG bietet Ihren Mitgliedern Kfz-Tarife über die HUK-Coburg an. Als DPolG-Mitglied erhält man dort einen 30 € Bonus. Als freier Versicherungsmakler sind wir nicht in der Lage Ihnen Tarife der HUK-Coburg anzubieten.
Hier gelangen Sie direkt zur Seite der HUK-Coburg mit dem 30€-Bonus
Die HUK-Coburg ist im Bereich Kfz ein sehr verbreitetes Versicherungsunternehmen und bietet hier, gerade für Beamte, auch sehr gute Tarife mit einem guten Preisleistungsverhältnis an. Wenn Sie genau wissen, was Sie wollen und keine Beratung bei einer Kfz-Versicherung benötigen, dann sollten Sie sich bei Vergleichen immer ein Angebot bei der HUK-Coburg bzw. der HUK24 ausrechnen. Im Kfz-Bereich kann sich dies durchaus rechnen.
Auf der Homepage des bdk konnten wir keine Angaben darüber finden, ob der bdk mit einem Kfz-Versicherer kooperiert, oder nicht. Sollte es eine Kooperation geben teilen Sie uns diese gerne mit, damit wir dies hier einstellen können.