Investment für Polizisten

Vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie

Investment für Polizisten

In diesem Bereich finden Polizisten Informationen rund ums Thema Investment.

Grundsätzlich ist Investment die Verwendung von Kapital für einen Verwendungszweck bei einem Wirtschaftssubjekt durch ein anderes Wirtschaftssubjekt.

In diesem Fall begrenzen wir Investment auf die Geldanlage in offene Investmentfonds (und am Rande auch auf die Geldanlage in Aktien oder ähnliche Anlageformen).

Sie wollen Geld investieren, wissen aber nicht wie und wo?

Dann zuerst einmal ein paar einfache Grundlagen:

Bei allen Geldanlagen sind es drei Aspekte, die man als Anleger am liebsten vollumfänglich erfüllt haben möchte. Bei den drei Aspekten handelt es sich um Liquidität (Verfügbarkeit),Rendite und Sicherheit. Allerdings gibt es keine Geldanlage, die diese drei Aspekte zu 100 % erfüllt. Es gibt kein Produkt, welches Ihnen die höchsten Leistungen (Rendite) bei uneingeschränkter Verfügbarkeit des Geldes (Liquidität) garantiert (Sicherheit)!

Ein weiterer wichtiger Punkt sind Kosten. Je höher die Kosten, desto höher muss die Rendite sein, um die Kosten wieder reinzuholen. Hier ein Beispiel: Sie investieren 100 € in einen Investmentfonds mit Kosten von 5,5 % bei Kauf. Dann gehen nur 94,50 € in die Geldanlage. Um jetzt wieder auf 100 € zu kommen muss die Geldanlage eine Wertentwicklung von mind. 5,82 % haben. Bei den Kosten kann man einmalige Kosten (z. B. bei Kauf und/oder Verkauf) und laufende Kosten (z. B. für Verwaltung usw.) unterscheiden. Und grundsätzlich ist es gut die Kosten so niedrig wie möglich zu halten!

 

 

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Vermögenswirksame Leistungen für Polizisten.

*Für die sogenannte Zuteilung des Bauspardarlehns ist nur die Erreichung des Anspargrades nicht ausreichend, es spielen auch noch andere Faktoren, wie z. B. die Anspardauer und weitere Faktoren eine Rolle.

Vermögenswirksame Leistungen sind mögliche Zuschüsse durch den Dienstherrn und evtl. Förderungen durch den Staat.

Ein Polizeibeamter hat dabei in den meisten Fällen Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen durch den Dienstherrn und, je nach Einkommenshöhe, auch Anspruch auf staatliche Förderung.

Im Optimalfall gibt es drei Stellen, die in den Bausparvertrag einzahlen: der Polizeibeamte selber, der Dienstherr (durch Vermögenswirksame Leistungen) und der Staat (durch staatliche Förderungen).

Grundsätzlich reicht man den Bausparvertrag bei der Besoldungsstelle ein. Dadurch wird der Betrag direkt vom Dienstherrn überwiesen und in der Bezügemitteilung ausgewiesen. Hierbei legt man einen Betrag fest, den man selber leisten möchte. Erhält man vom Dienstherrn Vermögenswirksame Leistungen werden diese direkt zusätzlich mit in den Bausparvertrag eingezahlt.

Die staatlichen Förderungen wiederum beantragt man einmal jährlich separat und erhält diese, wenn man die Voraussetzungen für die Forderungen erfüllt. Dann werden diese dem Bausparvertrag gutgeschrieben.

Auch Einmaleinzahlungen sind möglich. Diese überweist man jedoch in der Regel selber. Dies kann z. B. Sinn machen, wenn man am Ende des Jahres feststellt, dass man noch zusätzliche staatliche Leistungen (Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie) nutzen könnte oder man z. B. bei einem Bausparvertrag die Zuteilung des Vertrages schneller erreichen möchte.

Zuzahlungen sind theoretisch in unbegrenzter Höhe möglich.

Staatliche Förderungen für den Bausparvertrag – Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie

Wer grundsätzlich Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen hat kann zusätzlich noch weitere staatliche Förderungen erhalten. Diese staatlichen Förderungen können auch Polizeibeamte erhalten, die keine Vermögenswirksamen Leistungen vom Dienstherrn erhalten. Dazu zählen unter anderem die Arbeitnehmersparzulage (diese gilt auch für Beamte) und die Wohnungsbauprämie. Dabei sind die Förderungen an verschiedene Bedingungen geknüpft.

 

ARBEITNEHMERSPARZULAGE 9 %
  • zu versteuerndes Einkommen weniger als:  40.000 € bei Alleinstehenden / 80.000 €  bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern (#NEU seit 01.01.2024#; vorher 17.900 € bei Singles und 35.800 bei Ehepartnern)
  • Sperrfrist von 7 Jahren (Anlageform muss 7 Jahre bestehen, erst danach darf darauf zugegriffen werden; Ausnahmen möglich)
  • Maximal förderbar: Einzahlbetrag von 470 € pro Jahr und Person
  • Verwendung des angesparten Geldes für wohnwirtschaftliche Zwecke (z. B. Bausparvertrag)

BEISPIEL: Bausparvertrag; Dienstherr zahlt 6,65 € mtl., der Polizist zahlt selber noch 33,35 € mtl ein, somit werden pro Jahr 480 € eingezahlt; zusätzlich erhält der Polizist dann noch eine Förderung von 42,30 € ( 9 % von 470 €) vom Staat dazu.

WOHNUNGSBAUPRÄMIE 10 %
  • zu versteuerndes Einkommen weniger als: 35.000 € bei Alleinstehenden / 70.000 €  bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern
  • Sperrfrist von 7 Jahren (Anlageform muss 7 Jahre bestehen, erst danach darf darauf zugegriffen werden; Ausnahmen möglich)
  • Maximal förderbar: Einzahlbetrag von 700 € pro Jahr und Person
  • Verwendung des angesparten Geldes für wohnwirtschaftliche Zwecke (z. B. Bausparvertrag)

BEISPIEL: Beamter schließt einen Bausparvertrag ab; Dienstherr zahlt 6,65 € mtl., der Polizist zahlt selber noch 51,69 € mtl ein, somit werden pro Jahr 700,08 € eingezahlt; zusätzlich erhält der Polizist dann noch eine Förderung von 70,00 € ( 10 % von 700 €) vom Staat dazu.

WICHTIG: Es können BEIDE Möglichkeiten der staatlichen Fgörderung gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Bei Vermögenswirksamen Leistungen für Polizisten gibt es durch staatliche Förderungen, wie die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie weitere Möglichkeiten „Geld geschenkt“ zu bekommen.

Unterscheidung zu versteuerndes Einkommen und Bruttoeinkommen

Für die Beurteilung, ob man Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage bzw. Wohnungsbauprämie hat wird das zu versteuernde Einkommen als Einkommensgrenze angegeben. Dieses unterscheidet sich deutlich vom Bruttoeinkommen. Während das Bruttoeinkommen die Summe aller Einkommen ist, ist das zu versteuernde Einkommen nur noch das Einkommen, auf welches man Steuern zahlen muss. Dabei werden vom Bruttoeinommen z. B. verschiedene Freibeträge abgezogen. Wie hoch das tatsächliche zu versteuernde Einkommen ist lässt sich nur auf dem Steuerbescheid erkennen.

Über den Button „Bruttoeinkommen – zu versteuerndes Einkommen“ können Sie ein PDF-Dokument öffnen, in welchem eine grobe Einschätzung angegeben ist, mit welchem Bruttoeinkommen man welches zu versteuerndes Einkommen hat.

Sonderregelung für Personen bis 24 Jahre

Personen, welche 24 Jahre alt (oder jünger) sind und bisher noch keinen Bausparvertrag bzw. keine Arbeitnehmersparzulage/Wohnungsbauprämie in Anspruch genommen haben, dürfen dies einmal OHNE Zweckbindung tun.

Dies bedeutet, wenn man vor dem 25. Lebensjahr seinen ersten Bausparvertrag abschließt, dann kann man auf das Geld nach 7 Jahren ohne jegliche Zweckbindung zugreifen!

Daraus ergibt sich die Möglichkeit mit Hilfe der Vermögenswirksamen Leistungen für Polizisten und den staatlichen Förderungen bei einem überschaubaren Eigenaufwand eine garantierte Rendite von ca. 20 % zu erzielen (weitere Infos in Form eines PDF-Dokuments über den Button „mögliche Rendite“).

Um die Kosten dabei so gering wie möglich zu halten und Chancen auf Zinsen zu ermöglichen empfehle ich hier einen Bausparvertrag mit den folgenden Rahmendaten:

  • Guthabenzins zwischen 0,1 und 1,5 % (orientiert sich nach dem 10-Jahres-Swap-Zinssatz per 30. 11. des Vorjahres => aktuell 0,1 %; wird während der Lauzeit jährlich angepasst)
  • Abschlusskosten von nur 1,0  der Bausparsumme, statt 1,6 % (verteilt auf die ersten Beiträge)
  • Bausparsumme von 5.000 €
  • Kontogebühr von 15 € jährlich

Die Konditionen dieses Bausparvertrages sind darauf ausgelegt, dass das Guthaben nach 7 Jahren verwendet wird. Die Inanspruchnahme des Bauspardarlehns ist bei diesem Produkt nicht empfehlenswert, da der Sollzinssatz durch die Chance auf Guthabenzinsen höher ausfällt.

Ich empfehle einen Eigenanteil von mind. 33,35 € mtl., so dass man mit den 6,65 € Vermögenswirksamen Leistungen vom Dienstherrn eine monatliche Sparrate von 40 € erreicht. Bei einer Laufzeit von 7 Jahren erreicht man so nach den 7 Jahren problemlos die Zuteilung des Bausparvertrages.

Möchte man die maximalen staatlichen Zulagen nutzen, so müsste man in den ersten drei Jahren einen Eigenanteil von 90,85 € und ab dem 4. Jahr einen Eigenanteil von 51,69 € zahlen. So würde man eine deutlich höhere Ablaufleistung erhalten und hätte alleine durch die Vermögenswirksamen Leistungen und die staatlichen Zulagen eine Rendite von ca. 20 % erzielt!

Für Kunden des POLIZEI-Versicherungsmaklers verzichten wir auf Provision.

Wenn Sie bereits bei uns Kunde sind, oder zeitgleich mit dem Bausparvertrag weitere Versicherungen abschließen (3 weitere Versicherungen) erlassen wir Ihnen einen Teil der Abschlusskosten des Bausparvertrages!

Normalerweise enthält ein Bausparvertrag Abschlusskosten in Höhe von 1,6 % von der Bausparsumme. Für Kunden  (mit mind. 3 Verträgen) erheben wir nur Abschlusskosten in Höhe von 1 % von der Bausparsumme!

Üblicherweise werden bei einem Bausparvertrag Abschlusskosten in Höhe von 1,6 % der Bausparsumme erhoben. Bei Kunden (mind. 3 Verträge) erheben wir nur Abschlusskosten in Höhe von 1 % der Bausparsumme!

Ein Bausparvertrag ist für meisten Beamten eine tolle Möglichkeit in den Genuss von „geschenktem Geld“ zu kommen. Die meisten Polizisten haben Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen durch den Dienstherrn und können zusätzlich auch noch in den Genuss hoher GARANTIERTER staatlicher Förderungen kommen.

„Als ehemaliger Polizeibeamter und langjähriger Versicherungsmakler weiß ich genau, wie Vermögenswirksame Leistungen für Polizisten funktionieren und welche Versicherungen Polizisten tatsächlich benötigen.“

Werner Offermann